Zitat des Tages

Grundsätze für Geldanlagen der Gemeinde Bentzin

Anlagerichtlinie

(Die sinnfreien Klammern aus §4 des Originals wurden korrigiert)

Grundsätze für Geldanlagen der Gemeinde Bentzin (Anlagerichtlinie)

Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung erlässt die Gemeinde Bentzin mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.01.2025 die folgende Anlagerichtlinie:

§1 Geltungsbereich und Inhalt der Richtlinie

Diese Richtlinie regelt die Grundsätze für Geldanlagen durch die Gemeinde Bentzin.

Sie bestimmt gemäß § 19a Absatz 4 der Gemeindekassenverordnung-Doppik

  1. die zulässigen Geldanlageprodukte und die Anforderungen an die Kreditinstitute,
  2. die Vorgaben für eine angemessene Streuung und Diversifizierung der Geldanlage,
  3. das Verfahren für die Geldanlage und
  4. die Dokumentations-, Überprüfungs- und Berichtspflichten.

§2 Begriffsbestimmung “Geldanlage” und grundsätzliche Verfahrensregeln

(1) Gemäß § 19a Absatz 1 Satz 1 der Gemeindekassenverordnung-Doppik ist eine Geldanlage im Sinne von § 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung die Anlage vorübergehend nicht zur Liquiditätssicherung gemäß § 19 Absatz 1 benötigter Finanzmittel.

Grundsätzlich soll die Laufzeit des Geldanlageproduktes das Ende des Finanzplanungszeitraums nicht übersteigen.

Gemäß § 19 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung-Doppik sind der zur Aufrechterhaltung der Liquidität erforderliche Bestand an Bargeld und die Kontokorrentguthaben bei Kreditinstituten zu planen und vorzuhalten. Nur die nach dieser Liquiditätsplanung zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung vorübergehend nicht benötigten Finanzmittel stehen für eine Geldanlage zur Verfügung.

(2) Da die Stadt Jarmen die geschäftsführende Gemeinde des Amtes Jarmen-Tutow ist, liegt die Aufgabe zur Bestimmung des Liquiditätsbedarf bei der Stadtkasse.

(3) Nicht zur Liquiditätssicherung der Gemeinde Bentzin benötigte Finanzmittel / Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand stehen für Geldanlagen der Gemeinde Bentzin zur Verfügung.

(4) Keine Geldanlage im Sinne von § 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung stellt der Erwerb von Anteilen an Unternehmen und Einrichtungen dar. Hierbei handelt es sich um eine im Haushaltsplan zu veranschlagende Investition.

§3 Zulässige Geldanlageprodukte

(1) Die Geldanlage ist in folgende Produkte zulässig:

Bei einem kurzfristigen Wiederverfügbarkeitsbedarf

  • Tagesgeld

Bei einem mittelfristigen Wiederverfügbarkeitsbedarf

  • Termingeld in Form von Kündigungsgeld oder Festgeld

(2) Können auf dem Kapitalmarkt Verwahrentgelte, sogenannte Negativzinsen, nicht vermieden werden, ist die Geldanlage dennoch zulässig, wenn eine andere sichere Geldanlage nicht zur Verfügung steht.

§4 Anforderungen an Kreditinstitute

Geldanlagen sind nur bei Kreditinstituten zulässig, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegen oder Mitglied des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB)) sind.

§5 Streuung der Geldanlagen

Die maximale Anlagesumme bei einem Kreditinstitut nach § 4 ist unabhängig von dem konkreten Geldanlageprodukte auf 1.000.000,00 Euro zu begrenzen.

Sollte der höchste Zinssatz von einem Kreditinstitut angeboten werden, dessen höchstzulässiger Anteil bereits überschritten ist, ist das wirtschaftlich an zweiter Stelle stehende Angebot zu prüfen.

§6 Diversifizierung der Geldanlage

Bei jedem Geldanlageprodukt nach § 3 ist der maximale Anlagebetrag unabhängig vom Kreditinstitut auf 1.000.000,00 Euro zu begrenzen.

§7 Einholung von Angeboten für die Geldanlage

Bevor eine Geldanlage erfolgt, holt die Stadtkasse nach Maßgabe des § 3 (zulässige Geldanlageprodukte) und § 4 (Anforderungen an Kreditinstitute) mindestens drei Angebote ein.

§8 Nachrangige Sicherung des höchstmöglichen Ertrags

Bestehen auf der Grundlage der eingeholten Angebote mehrere Möglichkeiten für eine sichere Geldanlage, erfolgt die Auswahl zugunsten des Angebots mit dem höchstmöglichen Ertrag.

§9 Dokumentation

(1) Jede Anlageentscheidung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Hierzu hat die Stadtkasse einen Prüfvermerk zur Einholung und Auswertung der Angebote zu erstellen. Die Angebotsabforderungen und die eingegangenen Angebote sind beizufügen.

(2) Die Unterlagen zur Dokumentation sind acht Jahre aufzubewahren.

§10 Überprüfung

(1) Die Stadtkasse führt eine Übersicht über das Gesamtportfolio der laufenden Geldanlagen.

(2) Die Übersicht ist jeweils zum 1. Januar und zum 30. Juni des Jahres zu aktualisieren.

(3) Für jede einzelne laufende Geldanlage sind folgende Angaben aufzunehmen:

  • Vertragspartner (Kreditinstitut)
  • Valuta
  • Zins
  • Laufzeit

(4) Bei konkreten Informationen über Unregelmäßigkeiten oder besondere Vorkommisse, die ein Ausfallrisiko nahelegen, ist die Gemeindevertretung zu unterrichten.

§11 Berichtspflicht

Der Gemeindevertretung ist jährlich ein Bericht über die Entwicklung der Geldanlagen und der freien Liquidität vorzulegen.

§12 Inkrafttreten

Die Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit Schreiben vom 24.01.2025 erfolgt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 07.04.2025 erklärt, dass eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen einer Geldanlage gemäß § 56 Absatz 2 Sätze 2 und 3 der Kommunalverfassung besteht. Datumsgleich tritt diese Richtlinie in Kraft.

Bentzin, den 08.04.2025

Gawrich

Bürgermeisterin

zum PDF