Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbandes "Untere Tollense/Mittlere Peene" - Altentreptow/Demmin
Entwicklung der Gebühren zur Gewässerunterhaltung
2009 | 2011 | 2015 | 2019 | 2020 | 2022 | 2023 | 2026 1 | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
a) je Baugrundstück | 9,00€ | 9,00€ | 9,00€ | 9,50€ | 14,00€ | 15,00€ | 23,50€ | - |
a1) ab 2026: pro ha Baugrundstück | - | - | - | - | - | - | 86,63€ | |
b) je angefangenen ha sonstige befestigte Fläche (z.B. Straßen, Wege und Plätze) | 22,00€ | 22,00€ | 28,00€ | 30,50€ | 45,50€ | 47,50€ | 79,75€ | 86,62€ |
c) je angefangenen ha landwirtschaftlicher oder gleichartig genutzter Fläche | 13,00€ | 13,00€ | 14,00€ | 15,50€ | 15,50€ | 16,25€ | 16,25€ | - |
c1) ab 2026: Ohne Zu- und Abschläge | - | - | - | - | - | - | - | 17,33€ |
d) je angefangenen ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche | 7,00€ | 7,00€ | 7,00€ | 8,00€ | 8,00€ | 8,40€ | 8,40€ | 8,66€ |
e) je angefangenen ha Unland- oder Heidefläche | 7,00€ | 7,00€ | 7,00€ | 8,00€ | 8,00€ | 8,40€ | 8,40€ | 8,66€ |
f) je angefangenen ha Wasserfläche | - | - | - | 1,50€ | 1,50€ | 2,00€ | 2,00€ | 1,73€ |
g) je angefangenen ha Fläche in nach §22 LnatG M-V festgesetzten Naturschutzgebieten | - | - | - | - | - | - | - | - |
h) je ha Ackerfläche und Grünfläche, die in die Peene entwässern | - | 1,00€ | 1,00€ | 1,00€ | 1,00€ | 1,00€ | 1,00€ | - |
i) je angefangenen ha Betriebsfläche mit Zuschlag | - | - | - | 30,50€ | 35,50€ | - | - | - |
In der Satzung 2026 wurden einige Begriffe geändert. Soweit sinnvoll sind die entsprechenden Abgaben den “alten” Kategorien zugeordnet. ↩︎
Die Gebühren der Satzung ab 2026 folgen einen einfachen Schema:
(Rundungsfehler inbegriffen)
Grundwert pro Hektar | 100% | 17,33€ |
---|---|---|
teil- oder vollversiegelte Flächen | 500% | 86,63€ |
Wald, nicht wirtschaftlich genutzte Flächen | 50% | 8,66€ |
teils oder vollständig mit Wasser gefüllte Flächen | 10% | 1,73€ |
Satzung der Gemeinde Bentzin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbands “Untere Tollense/Mittlere Peene”
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (kv M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2024 (GVONI. M-V 2024,270), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1991 (GVOBI.M-V 1992,458) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBI.M-v S. 338), sowie der §§ l, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 12.04.2005, geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBI.M-V S.650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.05.2025 folgende Satzung erlassen:
§1 Allgemeines
- (1) Die Gemeinde Bentzin ist Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes “Untere Tollense/ Mittlere Peene”, der entsprechend § 63 Abs. l Nr. 2 des Wassergesetztes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LwaG) vom 30.11.1992 (GVOBI.M-v 1992, 669), zuletzt geändert am 14.05.2024 GVOBI.M-V S. 154, 184), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBI. IS. 2585), zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBI. 2023 l Nr. 409), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
- (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde Bentzin besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
- (3) Die Gemeinde Bentzin hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBI IS. 405), durch Gesetz zuletzt geändert am 15.05.2002 (BGBI IS. 1578) und derVerbandssatzungVerbandsbeiträge zu leisten, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§2 Gegenstand der Gebühren
- (1) Die von der Gemeinde Bentzin nach § l Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach dem Grundsatz des § 6 Abs. l bis 3 des Kommunalabgabengesetz durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als Vorteil in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsberechtigten dergrundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Bentzin, die im Einzugsbereich desVerbandes liegen. In den Fällen des § l Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde Bentzin bevorteilt.
- (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
- (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandbeiträgen auch die der Gemeinde Bentzin durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
- (4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
- (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absätze 3 und 4 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke sowie den entsprechenden Zu- und Abschlägen zu den Nutzungsarten entsprechend dem Wasser- und Bodenverband.
- (2) Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Bentzin. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
- (3) Der Gebührensatz beträgt:
- 3.1. Zu- und Abschläge entsprechend der Nutzungsart, zusammengefasst in Bereichen
Nutzungsartenbereiche | Preis pro Hektar |
---|---|
1. Gebäude- und Freiflächen | 86,63 Euro |
2. Verkehrsflächen (Straße, Plätze, Wege) | 86,62 Euro |
3. Brachland/Ödland | 8,66 Euro |
4. Waldflächen, Gehölz | 8,66 Euro |
5. Wasserflächen (See, Teich, Graben) | 1,73 Euro |
6. Unland | 8,66 Euro |
7. Ohne Zu- und Abschläge | 17,33 Euro |
8. Sumpf | 1,73 Euro |
- (4) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Grundstücke nach Abs. 3 Nr. 1, wenn Teile des Grundstücks nicht baulich genutzt werden (z.B. Hof- und Gartenflächen). Baugrundstücke im Sinne Abs. 3 Nr. 1 sind Flächen mit der Nutzungsart - Gebäude- und Freiflächen-.
§4 Gebührenpflichtiger
- (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigte des Grundstücks ist.
- (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
- (3) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde ßentzin die notwendige Unterstützung zu gewähren.
- (4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
- (1) Die Gebührenschuld entsteht am l. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
- (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15.02., 15.05, 15.08., 15.11. oder auf Antrag als Jahresbetrag zum 01.07. des laufenden Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sie der in § 3 Abs. 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
- (3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde Bentzin über von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstückbezogenen Abgaben zusammengefasst werden.
§6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer den Bestimmungen des § Abs. 2 Satz 2,oder des § 4 Abs. 3 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Bentzin sowie alle Änderungen über die Erhebung für den Wasser- und Bodenverband außer Kraft.
Bentzin, den 23.05.2025
Grit Gawrich
Bürgermeisterin
Verfahrensvermerk:
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter “Satzungen / Verordnungen” am 28.05.2025. Veröffentlichung einer Textfassung am 20.06.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 6/2025.
Bekanntmachungsvermerk:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.
Bentzin, den
Grit Gawrich
Bürgermeisterin
6. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bentzin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbandes “Untere Tollense/Mittlere Peene”
Auf der Grundlage des §129i. V. m. §5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), des §3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVOBI./ 95 Nr.3 S. 14) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBI. 1/17, Nr. 28) sowie der §§1,2,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S.1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bentzin vom 27.09.2022 nachfolgende Änderung erlassen:
Artikel 1 Satzungsänderung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbandes “Untere Tollense/Mittlere Peene” vom 30.10.2008 und 1 .Änderungssatzung vom 27.01.2011, 2. Änderungssatzung vom 12.06.2015, 3.Änderungssatzung vom 26.10.2018, 4.Änderungssatzung vom 07.08.2019 sowie der 5. Änderungssatzung vom 27.08.2021 wird in §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz - Abs. 3 wie folgt geändert:
(3) Der Gebührensatz beträgt:
a) je Baugrundstück - Gebäude- und Freifläche | 23,50€ |
b) je angefangenen ha sonstige befestigte Fläche (z.B. Straßen, Wege und Plätze) | 79,75€ |
c) je angefangenen ha landwirtschaftlicher oder gleichartig genutzter Fläche | 16,25€ |
d) je angefangenen ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche | 8,40€ |
e) je angefangenen ha Unland- oder Heidefläche | 8,40€ |
f) je angefangenen ha Wasserfläche | 2,00€ |
g) je angefangenen ha Fläche in nach § 22 LnatG M-V festgesetzten Naturschutzgebieten | |
h) je ha Ackerfläche und Grünfläche, die in die Peene entwässern | 1,00€ |
Artikel 2 Inkrafttreten
Die 6. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft
Bentzin, den 28.09.2022
Gawrich
Bürgermeisterin
Satzung der Gemeinde Bentzin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbandes “Untere Tollense/Mittlere Peene” - Altentreptow/Demmin
Aufgrund des §5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), des §3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBI. M-V S. 448) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBI. M-V S. 522, 916), geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBI. M-V S. 438), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.11.2008 folgende Satzung erlassen:
§1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Bentzin ist Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes “Untere Tollense / Mittlere Peene” (Verband), der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LwaG) vom 30. November 1992 (GVOBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBI. M-V S. 438), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 12. November 1996 (BGBI. I S. 1696), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.September 2001(BGBI. O S. 2331), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde Bentzin besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde Bentzin hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBI. I S. 405) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§2 Gegenstand der Gebühr
(1) Die von der Gemeinde Bentzin nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes durch Gebühren den jenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten sonstigen oder Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Bentzin, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde Bentzin bevorteilt.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Bentzin durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das ieweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absätze 3 und 4 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke.
(2) Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Bentzin. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Gebührensatz beträgt :
a) je Baugrundstück | 9.00€ |
b) je angefangenen ha sonstige befestigte Fläche (z.B. Straßen, Wege und Plätze) | 22,00€ |
c) je angefangenen ha landwirtschaftlicher oder gleichartig genutzter Fläche | 13,00€ |
d) je angefangenen ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche | 7.00€ |
e) je angefangenen ha Unland- oder Heidefläche | 7,00€ |
f) je angefangenen ha Wasserfläche | - |
g) je angefangenen ha Fläche in nach § 22 LnatG M-V festgesetzten Naturschutzgebieten oder in Kernzonen festgesetzter Nationalparks | - |
(4) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Grundstücke nach Abs. 3 Buchstabe a), wenn Teile des Grundstücks nicht baulich genutzt werden (z.B Hof- und Gartenflächen).
Baugrundstücke im Sinne Abs.3 Buchstabe a), sind Flächen mit der NA Gebäude und Freifläche.
§4 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist. wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Eigentümer. Grundstücks ist.
(2) Bei Wohnunas- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des (3) Grundstücks sind verpflichtet. alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt Jarmen die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des (2) Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder auf Antrag als Jahresbetrag zum 01.07. des laufenden Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen. wenn sich der in § 3 Abs. 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde Bentzin (3) über von den Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.
§6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von §17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer den Bestimmungen des §3 Abs. 2 Satz 2, oder des §4 Abs. 3 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Die Satzung der Gemeinde Bentzin vom 01.01.2003 ist hiermit aufgehoben.
Bentzin, den 27.11.2008
Giermann Bürgermeister