Zitat des Tages

Vergnügungssteuer

Gemeinde Bentzin

Bentzin, 09.10.2001

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg/Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOB1. S. 360) und der §§ 1-3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes M/V vom 01.06.1993 wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 18.09.2001 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 22.08.1996 wird wie folgt geändert:

Der § 6 Punkte 1-3 erhalten folgende Fassung:

Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Geräte

    1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne der “Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit "
Gültig ab 01.01.2002Gültig bis 31.12.2001
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit25,00 EUR50,00 DM
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit15,00 EUR30,00 DM
    1. an anderen Aufstellungsorten
Gültig ab 01.01.2002Gültig bis 31.12.2001
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit20,00 EUR40,00 DM
b) bei Geräte ohne Gewinnmöglichkeit10,00 EUR20,00 DM
    1. bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung der Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 DM 100,00 EUR

Artikel 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

09.10.2001 Bentzin, den

Giermann Bürgermeister


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Satzung der Gemeinde Bentzin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M/V vom 18.2.1994 und des § 2 und § 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg/Vorpommern vom 1.6.1993 wird nach Beschlußfassung durch die Gemeinde vom 22.8.1996 folgende Satzung erlassen.

§1 Steuergegenstand

Die Gemeinde erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung der Geräte die Zahlung eines Entgelts erfordert.

§2 Steuerbefreiung

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

  • a) ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen oder
  • b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.

(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§3 Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel- und Geschicklichkeitsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt; bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung.

§4 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- und Geschicklichkeitsgerätes. Der Halter ist derjenige, zu dessen finanziellen Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner. (2) Für die Steuerschuld haftete jeder zur Anzeige nach §7 oder §10 Verpflichtete.


Info

Seite 2 dieser Satzung wurde nicht digital veröffentlicht.


§8 Steueranmeldung und Fälligkeit der Steuer

(1) Der Halter hat bis zum 20. Tag jedes Kalendermonats bei der Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen und die Steuer bis zu diesem Tage an die Gemeinde zu entrichten hat. Die Steueranmeldung ist vom Halter eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Die Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid der Gemeinde erfolgt nur, wenn die Gemeinde einen anderen Steuerescheid als den vom Halter errechneten festsetzen will oder der Halter seiner Pflicht zur Steuernachanmeldung nicht nachkommt. Differenzbeträge sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides auszugleichen.

§9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach §§14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes vom 1.6.1993 handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • a) der Anzeigepflicht nach § 7 oder
  • b) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 8 zuwiderhandelt.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bestehende Satzung vom 13.4.1992 außer Kraft.

Bentzin, 22.8.1996 Ort, Datum

Foth

Bürgermeister


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