Satzungen zu den Gemeindesstraßen
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bentzin
Auf der Grundlage des §5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V. S.777) und dem §50 des Straßen- und Wegegesetztes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S.42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05.05.2011 (GVOBI. M-V S. 323, 324), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentzin in ihrer Sitzung am 05.06.2013 die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bentizn beschlossen.
§1 Reinigungspflichtige Straßen
- (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne, außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
- (2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Bentzin. Sie reinigt die Straßen soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe des §2 bis 4 übertragen wird.
§2 Übertragung der Reinigungspflicht
- (1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
- a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
- b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers,
- c) Die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
- (2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- a) den Erbbauberechtigten,
- b) die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
- c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
- (3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
- (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Bentzin mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
- (5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Bentzin befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Plichten.
§3 Art und Umfang der Reinigungspflcht
- (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
- (2) Herbizide dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
- (3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteile abgestellt werden.
§4 Übertrag ung der Verpflichtung Zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundtücke, übertragen:
- Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
- die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
- Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mittel zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden kann.
- lm Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunternehmen und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf Oem Gehweg befinden.
- Schnee ist in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 18.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
- Glätte ist in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr unvezüglich nach ihrem Entstehen, nach 18.00 Uhr entstandene Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen abstumpfende Stoffe venvendet werden.
- Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstücken des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen.
Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
- Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstücken des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen.
(3) §3 Abs. 2 bis 4 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
§5 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
- (1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG - M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verunreinigers beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
- (2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§6 Grundstücksbegriff
- (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
- (2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
- (3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, dass von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.
§7 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erfordeilichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach §6 i.V.m. §50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach §61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.
§8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bentzin, den 02. 12.2013
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindegebiet Bentzin (Sondernutzungssatzung)
Auf der Grundlage des §5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467), in Verbindung mit den §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), sowie §8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBI. I S, 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBI. I S. 2694) geändert worden ist, hat die Gemeindevertretung Bentzin in ihrer Sitzung am 19.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentlichen Straßen) der Gemeinde Bentzin:
- Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen,
- Ortsdurchfahri:en im Zuge von Landesstraßen,
- Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen,
- Gemeindestraßen,
- sonstige öffentliche Straßen.
§2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Gemeingebrauch ist der jedermann gestattete Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und im Rahmen der Verkehrsvorschriften.
§3 Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der Gemeinde keiner Erlaubnis soweit sie für Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nur kurzfristig ausschließt oder beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§4 Erlaubnisfreie Sondernutzung
(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind
- a) geringfügig in der Regel nicht mehr als 50 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichende Bauteile, wie Gebäudesockel, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordäeher, Aufzugsschächte für Waren und Abfallbehälter, soweit sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
- b) gemäß Abfallsatzung zur Entsorgung bereitgestellte Abfallbehälter, Abfälle und amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke, die nicht länger als 24 Stunden auf dem Gehweg stehen;
- c) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit einer Ansichtsfläche unter 0,50 m2, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen einschließlich mobiler Fahrradständer für maximal 3 Fahrräder mit Werbung für die Leistungsstätte. Sichtbeziehungen und Durchblicke auf Baudenkmäler dürfen dabei nicht versperrt oder gestört werden;
- d) Sonnenschutzdächer (Markisen) über Gehwege ab 2,50 m Höhe und in einem Abstand von 0,70 m von der Gehwegkante. Sichtbeziehungen und Durchblicke auf Baudenkmäler dürfen dabei nicht versperrt oder gestört werden;
- e) Warenauslagen und Verkaufseinrichtungen, die an der Stätte der Leistungen ohne feste Ver-bindung mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen;
- f) Ausschmückungen von Straßen- und Häuserfronten in Abstimmung mit der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer des Gebäudes für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen;
- g) Briefkästen der Deutschen Post und der privaten Postdienste, mobile Fahrradständer bis maximal 5 Fahrräder ohne Werbung sowie mobile Papierkörbe;
- h) Dekorationsgegenstände, Kübel und Vasen, die an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen;
- i) Darbietungen von Straßenmusikanten ohne elektroakustische Verstärker mit einem Verbleib von maximal 30 min. auf einem Standplatz, wobei bei einem Standplatzwechsel die Entfernung zum alten Standplatz mindestens 100 m betragen muss;
- j) Sammelgüter, die für eine genehmigte Altmaterialsammlung bereitgestellt werden.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnis- bzw. gestattungsfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige Belange der Sicherheit, Belange der Denkmalpflege und des Bau- und Planungsrechtes dieses erfordern. Bei Sondernutzungen nach den Punkten c,e,f und h muss dabei zusätzlich eine Mindestgehwegbreite von 1,10m verbleiben.
§5 Erlaubnisantrag
- (1) Für die Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein Antrag erforderlich. Dieser muss spätestens 10 Arbeitstage, bei Anträgen entsprechend §6 Abs. 1 Satz 2 spätestens 25 Arbeitstage und kann frühestens 6 Monate vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Verwaltung des Amtes Jarmen-Tutow schriftlich gestellt werden.
- (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Be-Schädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
- (3) Werden mit der Sondernutzung Einschränkungen bzw. Sperrungen des öffentlichen Verkehrsraumes erforderlich, ist zusätzlich ein Antrag an die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald auf Erteilung einer Verkehrsrechtlichen Anordnung zu stellen.
§6 Erlaubnis, Verkehrssicherungspflicht und Haftung
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie wird bei jährlich wiederkehrender Nutzung in der Regel in folgenden Fällen auf Widerruf erteilt:
- Freisitze (Tische und Stühle),
- ortsfeste Verkaufsstände,
- Aufstellung von Waren und Werbeträgern vor dem Ladenlokal,
- Softeisautomaten und Getränkeschankanlagen,
- Kinderreit- und Fahrgeräte,
- ambulante Verkaufsstände,
- bei Abfallbehältern, deren Unterbringung nach § 14 Abs. 2 derAbfallsatzung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht auf dem Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers möglich ist, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Sondernutzung des öffentlichen Straßen-raumes zulassen,
- Gegenstände nach § 11 Abs. 1 Buchstabe c.
Es können Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und/oder zum Schutz der Straßen erforderlich ist.
(2) Die Erlaubnis darf nur mit Genehmigung der Gemeinde Bentzin auf Dritte übertragen werden. Wird die Erlaubnis ohne die erforderliche Genehmigung auf einen Dritten übertragen, erlischt die Sondernutzungserlaubnis, und bei einem entstandenen Schaden haften die zur Sondernutzung berechtigte Person und der Dritte gesamtschuldnerisch.
(3) Die zur Sondernutzung berechtigte Person ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen im ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie haftet für Schäden, die der Gemeinde Bentzin oder Dritten durch diese Anlagen entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat sie die Gemeinde Bentzin freizustellen.
(4) Die Erlaubnis beinhaltet keine weiteren Genehmigungen, deren Einholung nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
§7 Verunreinigungen
Verunreinigungen, die durch Sondernutzungen entstehen, sind unbeschadet des § 22 Abs. 2 und 3 StrWG - MV von der zur Sondernutzung berechtigten Person unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt die Sondernutzungsberechtigte oder der Sondernutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Gemeinde Bentzin die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten der Pflichtigen oder des Pflichtigen beseitigen.
§8 Gebühren
- (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe der Tarife der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
- (2) Die sonstigen, bei gewerblicher Nutzung anfallenden Kosten, insbesondere für Strom, Wasser, notwendig werdende Sonderreinigung, Werbung und Ausgestaltung, sind in der Gebühr nicht enthalten.
§9 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
- (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist
- a) die den Antrag stellende Person,
- b) die Person, die die Sondernutzungserlaubnis innehat,
- c) die Person, die die Sondernutzung ausübt,
- d) die Person, die durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.
- (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften der Gemeinde Bentzin für die Sondernutzungsgebühren gesamtschuldnerisch.
§10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
- (1) Die Gebührenpflicht entsteht
- a) unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- b) bei unbefugter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung.
- (2) Bei Sondernutzungen auf Widerruf (§6 Abs. 1) werden die Gebühren zum 31 .Januar des jeweiligen Nutzungsjahres fällig.
§11 Gebührenfreiheit, -befreiung, -ermäßigung und -erstattung
- (1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit:
- a) die Bundesrepublik Deutschland, das Land und die Gemeinden, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Es tritt keine Gebührenbefreiung ein, wenn die Gebühr einem Dritten als Veranstalter auferlegt ist;
- b) Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, karitative Verbände und gemeinnützige Organisationen, sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Aufgaben dient und nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft (z. B. Info-Stände, Info-Mobile u. a.);
- c) Dekorationsgegenstände, Kübel und Vasen, die ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.
- (2) Wird eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so hat die zur Sondernutzung berechtigte Person grundsätzlich keinen Anspruch auf Gebührenerstattung.
- (3) Die Gemeinde Bentzin kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn eine Gebührenermäßigung aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, angebracht erscheint. Das Gleiche gilt bei Sondernutzungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen.
- (4) Fürwetterabhängige Freisitzanlagen kann die Erteilung der Erlaubnis für die Monate März bis Oktober oder ganzjährig und die Berechnung für 6 Monate erfolgen.
- (5) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Bentzin eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von der Person, die die Gebühren schuldet, zu vert:reten sind.
§12 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 StrWG MV und des §5 Kommunalverfassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) entgegen §2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,
- b) einer nach §6 Abs. 1 dieser Satzung erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt,
- c) entgegen §6 Abs. 3 dieser Satzung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält,
- d) entgegen §7 dieser Satzung Verunreinigungen nicht beseitigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG - MV mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR geahndet werden.
(2) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bentzin, den 20.12.2022
G. Gawrich
Bürgermeisterin
Anlage 1 zu der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindegebiet Bentzin
lfd. | Art der Sondernutzung | Benutzungsgebühr in EURO | ||
---|---|---|---|---|
täglich | monatlich | jährlich | ||
1. | Anbieten von Waren und Leistungen | |||
1.1. | Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden je angefangener m² | 0,25 | 7,50 | |
1.2. | Ausstellungs- und Plakatständer vor La denlokalen und Verkaufseinrichtungen je angefangener m² | 0,50 | ||
1.3. | Werbe- und Verkaufsgegenstände aus besonderen Anlässen wie z.B. Ge schäftseröffnungen, Jubiläen usw. je angefangener m² | 0,60 | ||
1.4. | Zeitungsständer (sog. stille Verkäufer) je angefangener m² | 20,00 | ||
1.5. | Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä. | 10,00 | ||
2. | Anlagen und Einrichtungen | |||
2.1. | Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen, Werbeanlagen u.ä. an der Stätte der Leistung je angefangene 0,5 m² | 10,00 | ||
2.2. | Masten (für Leitungen usw.) je Stück | 0,30 | ||
2.3. | Masten mit und ohne Fahne - auf Dauer je Stück - vorübergehend je Stück | 0,50 | 20,00 | |
3. | Baustelleneinrichtungen/ Lagerungen | |||
3.1. | Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Ar beitswagen, Baumaschinen, Baugeräte je angefangener m² | 0,30 | 9,00 | |
3.2. | Materiallagerung, Aufstellung von Aufzü gen für die Dauer von mehr als 24 Stun den je angefangener m² | 0,50 | ||
3.3. | Aufstellung von Containern bis 5 m³ über 5 m³ | 5,00 7,50 | ||
3.4. | Aufgrabungen, Erdaushub je angefangener m² | 0,30 | 9,00 | |
4. | Werbung und Information | |||
4.1. | Informationsstände je angefangener m² Werbeanlagen und Werbetafeln je angefangener m² | 0,25 | 15,00 | |
4.2. | Plakatierung je Stück (einfach) | |||
a) Plakate bis zur Größe DIN A1 | 0,20 | |||
b) darüber | 0,50 | |||
4.3. | Straßenüberspannungen pro Stück | 1,00 | ||
5. | Sonstige Sondernutzungen | |||
5.1. | Sondernutzungen für Veranstaltungen | |||
a) Kirmes (pro Schausteller) | ||||
je Gastspielzeit | 25,00 | |||
b) Zirkus | ||||
je Gastspielzeit1 | 100,00 | |||
c) sonstige Veranstaltungen | 30,00 | |||
bis | ||||
100,00 | ||||
5.2. | Sonstige unter Nr. 1 bis 5 | 1,00 bis | 2,00 bis | 5,00 bis |
nicht erwähnte Sondernutzungen | 50,00 | 125 | 250 |
Kautionshinterlegung notwendig; Höhe: 250,00 € ↩︎
Nutzungsbedingungen für die Plakatierung an Laternenmasten in der Gemeinde Bentzin
Die Gemeinde Bentzin regelt die Plakatierung an Straßenlampenmasten in ihrem Gemeindegebiet wie folgt (Beschluss-Nr. 14-03/2013).
Die Gemeinde Bentizn stellt für Bürger, Vereine, Organisationen und Firmen die Laternenmasten für Werbeplakatierung zur Verfügung. Pfosten von Verkehrszeichen und andere Gegenstände im öffentlichen Verkehrsraum sind von der Plakatierung ausgeschlossen.
Interessenten, die dies nutzen wollen, stellen mindestens drei Tage vorher beim Ordnungsamt einen Antrag.
Für das Anbringen von Werbeplakatierung an Masten der Straßenbeleuchtung wird folgende Nutzungsgebühr berechnet:
Plakatierung je Stück:
a) Plakat bis zur Größe DIN A2: 0,10 €/pro Tag
b) darüber: 0,26 €/pro TagDie Gebühr ist beim Amt Jarmen-Tutow einzuzahlen.
Die Plakate werden vom Veranstalter aufund abgehängt. Hierfür müssen Plakatiersets verwendet werden, die die Masten nicht beschädigen (Plastik-Kabelbinder, kein Draht).
Die Sicht auf Verkehrszeichen darf nicht beeinträchtigt werden. Einschränkungen im Verkehrsraum haben durch die Plakatierung zu unterbleiben.
Aufgetretene Schäden sind unverzüglich zu melden. Bei schuldhaftem Verhalten besteht durch die N utzer Schadensersatzpfl icht.
Kostenfreie Nutzung erfolgt für wahlbezogenes Plakatierung von politischen, Wählergruppen sowie einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen vor offiziellen Wahlterminen nach dem jeweils geltenden Länderrecht.
Die Nutzung ist unter Beachtung aller gültigen Gesetzmäßigkeiten zugelassen.
Bentzin, 01 .09.2013