Benutzerordnung und Entgelte
Bade- und Benutzerordnung für die Badeanstalt “Kiessee Zarrenthin” der Gemeinde Bentzin
§1 Geltungsbereich
- Die vorliegende Ordnung gilt für die Badeanstalt “Kiessee Zarrenthin” und dem dazugehörigen Gelände (einschließlich der Grün- und Parkflächen vor der Badeanstalt).
- Die enthaltenen Regelungen erlässt die Gemeinde Bentzin im Interesse der Gewährleistung von allgemeiner Ordnung, Sauberkeit sowie der Absicherung eines ungestörten Besuches für alle Badegäste.
§2 Zweckbestimmung und Benutzung
- Die Badeanstalt ist zweckbestimmt für Schwimmen, Baden, Sport, Erholung mitZeltüber-Pachtung und Freizeitgestaltung für alle Bürger, Vereine, Schulen, Kindereinrichtungen und andere Interessierte.
- Die Benutzung steht Jedermann frei. Ausgenommen sind Personen im berauschten Zustand sowie Personen mit ansteckenden Krankheiten. Kinder unter 8 Jahren werden nur in Begleitung von Erwachsenen bzw. älteren Geschwisterkindern, mit Mitnahmegenehmigung der Eltern, zugelassen.
- Schulen, Kindereinrichtungen und Sportvereine haben ihre Nutzungsabsichten mit der Gemeinde bzw. der zuständigen Badeaufsicht abzustimmen.
- Mit dem Betreten der Badeanstalt ist jeder Badegast verpflichtet, sein Verhalten auf die Bedingungen dieser Ordnung einzustellen sowie den Anordnungen des Personals zu folgen.
§3 Entgelte
Die Gebührenerhebung wird in einer Entgeltverordnung geregelt.
§4 Badezeiten
Badezeiten werden jährlich neu festgelegt und am Eingang der Badeanstalt öffentlich bekanntgegeben.
§5 Verhalten im Freibad
Die Badegäste und Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie derAufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sauberkeit sowie Sicherheit zuwiderläuft:
- a) Toiletten sind sauber zu halten,
- b) Fahrzeuge aller Art müssen außerhalb der Badeanstalt bzw. auf den dafür gekennzeichneten Plätzen abgestellt werden,
- c) auf dem Gelände der Badeanstalt besteht Fahrverbot für alle Fahrzeuge,
- d) das Mitbringen von Hunden und anderen Tieren ist nicht gestattet,
- e) das Mitbringen von Glaserzeugnissen jeder Art ist verboten (insbesondere Gläser und Flasehen).
§6 Badepersonal
- Das Hausrecht für die Badeanstalt hat die Gemeinde Bentzin. In ihrem Auftrag nimmt es der Gemeindebeauftragte wahr.
- Die Gemeindebeauftragten überwachen die Einhaltung der Benutzer- und Hausordnung sowie alle der Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit dienenden Regelungen in der Badeanstalt. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
§7 Fundgegenstände
Fundgegenstände sind beim diensthabenden Personal bzw. im Aufsichtsgebäude abzugeben.
§8 Gewerbliche Nutzung
- Ohne besondere Erlaubnis der Gemeinde darf auf dem Gelände der Badeanstalt kein Gewerbe ausgeübt werden.
- Die Vergabe von Gewerbeflächen bzw. das Aufstellen von Verkaufsständen muss bei der Gemeinde Bentzin bzw. im Amt Jarmen-Tutow beantragt werden.
§9 Haftung
- Die Badegäste und Nutzer der Badeanstalt stellen die Gemeinde Bentzin von etwaigen Haftansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung stehen. Die Gemeinde gewährleistet die vorschriftsmäßige personelle Absicherung der Badeanstalt in den Öffnungszeiten und sichert die Überwachung des Badebetriebes und des Gesamtobjektes. Das Baden, Spielen und anderweitige Betätigung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten erfolgt auf eigene Gefahr.
- Alle Unfälle und Vorkommnisse sind sofort dem aufsichtsführenden Personal zu melden. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften wird jede Haftung der Gemeinde für Unfälle ausgeschlossen.
- Badegäste und Nutzer haften für mutwillig bzw. schuldhaft verursachte Beschädigung und haben für nachgewiesene Schadensverursachungen, die der Gemeinde entstehenden Kosten in voller Höhe zu erstatten.
- Geld und Wertsachen werden nicht zur Aufbewahrung angenommen. Es wird keine Haftung für persönlich mitgeführte und abgelegte Kleidung, Geld, Wertsachen oder andere Gegenstände übernommen.
§10 Inkrafttreten
- Mit dem Betreten/Befahren des Geländes der Badeanstalt erfolgt die allseitige Anerkennung dieser Bade- und Benutzerordnung.
- Diese Ordnung ist einzusehen am Aufsichtsgebäude der Badeanstalt.
- Die Vorschriften dieser Ordnung treten am 06.08.2021 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten wird die Ordnung vom 13.08.2019 außer Kraft gesetzt.
Bentzin, den 06.08.2021
Grit Gawrich
Bürgermeisterin der Gemeinde Bentzin
Entgeltverordnung für die öffentliche Badeanstalt Zarrenthin der Gemeinde Bentzin
Auf der Grundlage der §§2 und 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOB M-V S. 29), letztmalig geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBI M-V S.777) in Verbindung mit §6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V Seite 146) Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBI. M-V S. 166), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentzin auf ihrer Sitzung am 05.08.2021 folgende Entgeltverordnung:
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Entgeltverordnung gilt für das Grundstück der Badeanstalt Zarrenthin.
(2) Das genannte Grundstück ist öffentliche Anlage der Gemeinde Bentzin und dient der Naherholung.
(3) Für die Nutzung des Grundstückes der kommunalen Badeanstalt Zarrenthin erhebt die Gemeinde Bentzin Entgelte entsprechend dieser Entgeltverordnung.
(4) Die Gemeinde ist berechtigt, Dritte mit der Erhebung der Entgelte zu beauftragen.
§2 Entgeltschuldner
Entgeltschuldner ist derjenige, der das unter §1 (1) genannte Grundstück der Badeanstalt Zarrenthin nutzt.
§3 Bemessungsgrundlage
1.Für die Bemessung des Entgeltes sind die Nutzung von Strandkorb, Liege und Sonnenschirm sowie sonstige Ausleihung pro Tag bzw ab 16:00 Uhr geregelt.
Des Weiteren wird das Entgelt für die Nutzung von Zeltstellplätzen pro Tag und Größe geregelt. Bei der Bemessung des Entgeltes werden angefangene Tage voll gerechnet, sowie ein Zuschlag bei “besonderen Veranstaltungen” erhoben.
Bei der Nutzung der Zeltstellplätze aus “besonderem Anlass” ist der doppelte Entgeltbetrag pro Zeit der entsprechenden Zeltgröße zu berechnen.
Der Bürgermeister legt fest, für welchen Anlass, bzw. Veranstaltung dieser Zuschlag gelten soll.
2.Für die Bemessung des Entgeltes für die Nutzung einer Fahrzeugstellfläche gibt es eine zeitliche Unterteilung.
Auf dem Gelände der Parkplatzanlagen gelten die Vorschriften derStVO und StVG in der jeweils gültigen Fassung.
Die Gemeinde haftet im Rahmen der Abstellung eines Fahrzeugs auf die Parkplatzanlage nur für schuldhafte Pflichtverletzungen seiner Bediensteten oder Beauftragten.
- (1) Das Entgelt ist bei Nutzungsbeginn des in §1 (1) genannten Grundstückes Badeanstalt Zarrenthin fällig.
- (2) Das Entgelt für die Badeanstalt Zarrenthin ist in bar gegen Unterschrift (1) zu entrichten.
- (3) Das Entgelt für die Nutzung einer Fahrzeugstellfläche auf dem Grundstück der Badeanstalt ist im dafür vorgesehenen Automaten zu entrichten.
§4 Tarife
Strandkorb pro Tag | 4,00 EURO |
Strandkorb ab 16:00 Uhr | 2,00 EURO |
Liege pro Tag | 1,00 EURO |
Sonnenschirm pro Tag | 0,50 EURO |
Zelte bis 3 m2 pro Tag | 4,00 EURO |
Zelte über 3 m2 bis 10 m2 pro Tag | 8,50 EURO |
Zelte über 10 m2 | 20,00 EURO |
zzgl. Pro Person und Tag | 2,00 EURO |
Parkentgelt | |
Für die Dauer von bis zu 2 Stunden | 1,00 EURO |
Für die Dauer von bis zu 6 Stunden | 2,00 EURO |
Für die Dauer von bis zu 12 Stunden | 3,00 EURO |
§5 Inkrafttreten
Die Entgeltverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung laut Hauptsatzung der Gemeinde Bentzin in Kraft.
Bentzin, den 29.6.2021
Grit Gawrich
Bürgermeisterin