Hunde, Haltung und Steuer
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Bentzin
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V 2019 S. 467), der §§ 1-3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Neufassung der Bekanntgabe vom 12. April 2022 (GVOBI M-V Nr. 7 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V2021 S. 1162) sowie § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 04. Juli 2000 (GVOBI. M-V S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVOBI. M-V 2022 S. 441) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentzin vom 26.06.2023 folgende Satzung erlassen:
§1 Steuergegenstand
- Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.
- Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert (§ 5) und sind solche, die nach § 2 der HundehVO M-Vvom 04. Juli 2000, zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 23. Juli 2022, als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten.
§2 Steuerschuldner
- Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
- Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als hlundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
- Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
- Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§3 Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
- Die Steuer ist eine Jahresaufwandssteuer. Sie entsteht am 01. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
- Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
- Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
- Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
§5 Steuermaßstab und Steuersatz
- Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den 1. Hund 20,00 € für den 2. Hund 50,00 € für den 3. und jeden weiteren Hund 70,00 € Die Steuer für gefährliche Hunde gemäß § 3 der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V) beträgt:
für den 1. gefährlichen Hund 500,00 € für den 2. gefährlichen Hund 750,00 € für den 3. und jeden weiteren gefährlichen Hund 1000,00 € - Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
- Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt werden, gelten als 1. Hunde.
- Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§6 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Blindenbegleithunde.
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger Hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
- Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
- Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.a. Einrichtungen untergebracht worden sind.
- Hunde, die zur Überwachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
- Bei Übernahme von Fundhunden wird dem Tierhalter auf Antrag eine Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewährt.
§7 Steuerermäßigungen
Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen (Luftlinie)
- Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern mit Erfolg abgelegt haben.
- Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
- Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
- Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
- Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
- Hunde, die als Gebrauchs- oder Begleithunde gehalten werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. Alle vier Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines neuen Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.
§8 Züchtersteuer
- Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt unberührt.
- Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
- Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
- Vor Gewährung der Ermäßigung sind vom Züchter folgende Nachweise vorzulegen und Verpflichtungen einzuhalten:
- Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.
- Es werden ordnungsgemäß Bücher über den bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt
- Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der Gemeinde bzw. Stadt schriftlich angezeigt.
- Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
- Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen.
- Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
- Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
- In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
- Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
- Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
- der hfalter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
- Für die als gefährlich eingestuften Hunde wird eine Steuerbefreiung bzw. eine Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) nicht gewährt.
§11 Fälligkeit der Steuer
- Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01.07. eines jeden Jahres fällig.
- Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
- Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet, wenn der Steuerpflichtige den Hund bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch Vorspräche abgemeldet hat.
§12 Anzeigepflicht
- Wer im Gebiet der Gemeinde einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat anzuzeigen:
- Name des Hundehalters
- Alter des Hundes
- Hunderasse
- Datum der Anschaffung
- Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
- Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
§13 Steuermarken
- Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
- Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Halter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine verwaltungsgebühr ausgehändigt.
- Steuermarken sind für mehrere Kalenderjahre gültig.
- Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben
§14 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011, können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§15 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2014 außer Kraft.
Bentzin, den 27.06.2023
Grit Gawrich
Bürgermeisterin
Verfahrensvermerk:
Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 18.07.2023.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage unter “Öffentliche Bekanntmachungen” am 18.08.2023
Veröffentlichung einer Textfassung am 22.09.2023 im Jarmener Informationsblatt Nr. 09/2023
Bekanntmachungsvermerk:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Bentzin, den 18.08.2023
Grit Gawrich
Bürgermeisterin
Es gilt Landesrecht M-V:
“Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)”
Vom 11. Juli 2022
(Die ’“Verordnung über das Halten und Führen von Hunden” des Amtes Jarmen - Tutow ’ ist nicht mehr gültig, siehe §5 (1) der Verordnung selbst.)