Zitat des Tages

Hebesatzungen und ihre Entwicklung

Entwicklung der Hebesätze der Geneinde Bentzin

20182019202020212022202320242025 1
Grundsteuer A310 v.H.310 v.H.339 v.H.339 v.H.339 v.H.350 v.H.350 v.H.318 v.H
Grundsteuer B375 v.H.396 v.H.396 v.H.396 v.H.396 v.H.408 v.H.408 v.H.397 v.H.
Gewerbesteuer340 v.H.348 v.H.351 v.H.351 v.H.351 v.H.370 v.H.370 v.H.376 v.H.

  1. Neubewertung der Grundstücke 2024, damit Grundsteuer nicht vergleichbar! ↩︎

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Bentzin für das Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung 2025)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpom- mern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBI. M-V 2024 S. 351), in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBI. l S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI. l S. 2294), und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 (GVOBI. M-V S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. M-VS. 924, 927), sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S.4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 vom 27. März 2024 (BGBI. I S. 108), und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 (GVOBI. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 23.01.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Hebesätze

Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

    1. Grundsteuer
    • a) für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) 318 %
    • b) für das Grundvermögen (Grundsteuer B) 397 %
    1. Gewerbesteuer 376 %

§ 2 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 02.11.2023 veröffentlicht am 19.12.2023, außer Kraft.

(3) Die Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).

Bentzin, den 24.01.2025

Gawrich

Bürgermeisterin

Gemäß § 5 Abs. 5 der KommunalverfassungfüF.dasl-arid Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Jarmen-Tutow geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

Verfahrensvermerk:

Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 05.02.2025.

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter “Satzungen / Verordnungen” am 05.02.2025.

Veröffentlichung einer Textfassung am 21.02.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 2/2025.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Bentzin, den 30.01.2025

Gawrich

Bürgermeisterin

Ergänzung zur Hebesatzsatzung:

Gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) wird bekanntgegeben, dass diese aufkommensneutralen Hebesätze beschlossen wurden.


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