Zitat des Tages

Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Gemeinde

Gemeinde Bentzin 09.10.2001 Bentzin,

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Gemeinde

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg/Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOB1. M-V S. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 200 (GVOB1. S. 360) und des § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 5. Januar 1996 (Amtsblatt M-V)wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 18.09.2001 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen vom 13.11.1996 wird wie folgt verändert:

Der § 1 Abs. 4 und Abs. 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Ansprüche können gestundet werden

Gültig ab 01.01.2002Gültig bis 31.12.2001
1. vom Bürgermeister bis500,00 EUR1.000,00 DM
2. vom Finanzausschuß bis2.500,00 EUR5.000,00 DM
3. von der Gemeindevertretung über2.500,00 EUR5.000,00 DM

(5) Die Stundungen sind in den Fällen, in denen es aus besonderen Gründen geboten erscheint, nur gegen Sicherheitsleistungen zu gewähren, insbesondere wenn Stundungen über einen Zeitraum von 2 Jahren hinausgehen und einen Betrag von 3.000,00 DM 1.500,00 EUR übersteigen.

Der § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ansprüche können niedergeschlagen werden

1. vom Bürgermeister bis250,00 EUR500,00 DM
2. vom Finanzausschuss bis1.000,00 EUR2.000,00 DM
3. von der Gemeindevertretung über1.000,00 EUR2.000,00 DM

Der § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ansprüche können erlassen werden

1. vom Bürgermeister bis250,00 EUR500,00 DM
2. vom Finanzausschuss bis1.000,00 EUR2.000,00 DM
3. von der Gemeindevertretung über1.000,00 EUR2.000,00 DM

Artikel 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Bentzin, den 09.10.2001

Gierman Bürgermeister


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Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Gemeinde Bentzin

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung vom 18.02.1994 (GVOBI. M-V Nr. 5/94) und des § 30 der Gemeindenaushaltsverordnung vom 28, Dezember 1995 (GVOBI. M-V S. 282) wird nach Beschlußfassung folgende Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Gemeinde Bentzin erlassen:

§1 Stundung von Ansprüchen

  • (1) Ansprüche der Gemeinde können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jeweiligen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen. Insbesondere dann, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten und die sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, die Forderung aber nach der Stundung voraussichtlich eingehen wird. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ohne eigenes Verschulden vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet bzw. im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Stundung kommt nicht in Betracht bei unzuverlässigen Schuldnern und wenn die Erfüllung der Forderung durch die Hinausschiebung der Fälligkeit gefährdet wird. Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist vorzusehen, daß die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn Termine für die Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten worden sind.

  • (2) Fälligkeitstermine sollen möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr festgesetzt werden.

  • (3) Für gestundete Beträge sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Stundungszinsen (3) in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung der Zinsen kann abgesehen werden. wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 20,- DM belaufen würde.

  • (4) Ansprüche können gestundet werden:

    1. vom Bürgermeister bis1.000,- DM
    2. vom Finanzausschuß bis5.000 - DM
    3. von der Gemeindevertretung über5.000,- DM
  • (5) Die Stundungen sind in den Fällen, in denen es aus besonderen Gründen geboten erscheint, nur gegen Sicherheitsleistungen zu gewähren, insbesondere wenn Stundungen über einen Zeitraum von 2 Jahren hinausgehen und einen Betrag von 3.000,- DM übersteigen.

  • (6) Wenn das Ortsrecht Verrentungenvon Beiträgen zuläßt, entscheidet der Bürgermeister über die Anträge der Beitragspflichtigen unbeschadet der Höhe der Forderung.

§2 Niederschlagung von Ansprüchen

  • (1) Ansprüche der Gemeinde können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schüldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie Erfolg haben wird.

  • (2) Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.

  • (3) Ansprüche können niedergeschlagen werden:

    1. vom Bürgermeister bis500,- DM
    2. vom Finanzausschuß bis2.000 - DM
    3. von der Gemeindevertretung über2.000,- DM
  • (4) Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer von der Finanzabteilung zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten:

      1. Name und Wohnung des Schuldners
      1. Höhe des Anspruchs
      1. Gegenstand (Rechtsgrund)
      1. Zeitpunkt der Fälligkeit
      1. Zeitpunkt der Niederschlagung und Zeitpunkt der Verjährung

§3 Erlaß von Ansprüchen

  • (1) Ansprüche der Gemeinde können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn Ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, daß die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
  • (2) Durch den Erlaß erlischt der Anspruch.
  • (3) Ansprüche können erlassen werden:
    1. vom Bürgermeister bis500,- DM
    2. vom Finanzausschuß bis2.000 - DM
    3. von der Gemeindevertretung über2.000,- DM

§4 Ansprüche aus Vergleichen

Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Gemeinde im Wege eines Vergleichs.

§5 Gültigkeit anderer Vorschriften

  • (1) Vorschriften des Bundes oder des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Ansprüchen bleiben unberührt.
  • (2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für öffentliche Forderungen der Gemeinde soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen.

§6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 22.8.1996 in Kraft.

22.8.1996 Tutow, den 22.8.1996

Foth

Bürgermeisterin


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